Inhalte mit dem Schlagwort „§ 1 GWB“

05. März 2018

Wettbewerbsbeschränkende Rabattaktion begründet Unterlassungsanspruch

Comic-Pille grinst und präsentiert ein Rabatt-Zeichen
Urteil des BGH vom 17.10.2017, Az. KZR 59/16

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Rabattaktion gewährt, die dazu geeignet ist, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. In vorliegendem Fall wurde ein bestimmtes Kontingent eines Lebensmittels für kalorienarme Ernährung zu einem reduzierten Preis angeboten, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt nicht unter einem bestimmten Verkaufspreis an den Verbraucher abgegeben würde. Einem Unternehmen auf diese Weise die Freiheit zu nehmen, den Preis nach eigenem Ermessen festzusetzen, ist rechtswidrig.

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06. Oktober 2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

schwarzes Wirelesszeichen auf weißem Grund
Pressemitteilung Nr. 25/2017 zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.2017 (Az.: VI-U (Kart) 16/13)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den Kabelnetzbetreibern insgesamt ca. 3,5 Millionen EUR nachzahlen. Grund dafür ist ein bestehender Einspeiseentgeltvertrag. Dieser besteht weiter, weil die 2012 von den Rundfunkanstalten ausgesprochene Kündigung kartellrechtswidrig war. Es besteht die nicht widerlegte Vermutung, dass der Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die Kündigung war und nicht, wie von § 1 GWB gefordert, individuelle wirtschaftliche Erwägungen. Demgegenüber sind Bedenken, dass der Einspeiseentgelt-Vertrag kartellrechtswidrig sei, unbegründet. Eine wirtschaftliche Übermacht des Kabelnetzbetreibers gegenüber der Rundfunkanstalten ist nicht zu erkennen.

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11. April 2016

Taxifunkzentrale darf Mitgliedern nicht die Weitergabe von Positionsdaten an Wettbewerbern untersagen

Taxis stehen in einer Reihe; zu erkennen sind sie an ihren TAXI-Schildern
Urteil des OLG Nürnberg vom 22.01.2016, Az.: 1 U 907/14

Will eine Taxifunkzentrale seinen Mitgliedern anhand von Satzungsbestimmungen verbieten, Positions- und Bewegungsdaten an Wettbewerber weiterzugeben, wenn diese Daten „nach Annahme und während der Durchführung eines von der Taxi-Zentrale vermittelten Auftrags entstehen“, so stellt dies eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB dar.

Ist es Mitgliedern demnach erst nach einem Fahrauftrag möglich, sich beim Wettbewerber als freies vermittelbares Fahrzeug anzumelden, wobei zusätzlich ein Einloggvorgang auf dem Smartphone erforderlich ist, so könne dies erst zeitlich versetzt geschehen, was für den Wettbewerber den Zugang zum Taxivermittlungsmarkt deutlich eingeschränkt.

Ebenso liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn den Mitgliedern verboten wird, Fahrzeugaußenwerbung für Wettbewerber anzubringen.

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