Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei lebenden Bäumen i.R.e. Fernabsatzvertrages
Urteil des OLG Celle vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12 Lebende Bäume sind keine schnell verderbliche Ware und begründen somit keinen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Verderbliche Waren sind dann gegeben, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtlebensdauer bereits durch Transport und Verweildauer beim Verbraucher verkürzt wird und die Waren sich so verschlechtern, dass ein natürlicher Gebrauch nicht mehr möglich ist. Lebende Bäume fallen jedoch nicht darunter, da Bäumen von Natur aus eine lange Gesamtlebensdauer haben und dem Käufer nach dem Einpflanzen für eine lange Zeit erhalten bleiben.
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