Ungewollte Feedbackanfrage per E-Mail kann bereits Spam sein
Die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit gewerblichem Inhalt an eine berufliche E-Mail-Adresse stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da.
Zudem hat der Betroffene gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG eine Auskunftsanspruch darüber, welche Daten von ihm gespeichert sind, wo diese Daten herkommen und an wen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.