Haustürgeschäft bei persönlicher Bitte um Hausbesuch?
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 02.04.2009, Az.: 5 U 53/08 Wirbt ein Unternehmen durch Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen und mehrfachen Telefonanrufen mit seinen Leistungen und bittet der Hausbewohner daraufhin um einen persönlichen informativen Hausbesuch, handelt es sich noch um ein Haustürgeschäft mit den daraus folgenden gesetzlichen Regelungen wie z.B. das Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
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