Inhalte mit dem Schlagwort „§ 53 UrhG“

19. März 2021

Online-Musikdienst „Flatster“ muss nicht urheberrechtlich haften

Kopfhörer auf einem Laptop
Urteil des OLG Köln vom 08.01.2021, Az.: 6 U 45/20

Der Internet-Musikanbieter „Flatster“ ermöglicht es seinen Kunden, sich Titel auszuwählen, die dann, sobald die ausgewählten Lieder in einem Webradio laufen, mitgeschnitten und gespeichert werden, so dass sie von den Nutzern dauerhaft angehört werden. Dabei handelt es sich zwar um Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG, jedoch trifft „Flatster“ keine urheberrechtliche Haftung. Hersteller der Vervielfältigungen seien nämlich die Kunden und nicht „Flatster“, so das Gericht. Diese könnten sich wiederrum auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 UrhG berufen, so dass auch eine Haftung unter dem Aspekt der Beihilfe nicht in Betracht komme.

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26. Juni 2020

Urheberrechtsverletzung durch Herstellung einer Privatkopie bei Nutzung eines Internet-Radiorecorders

Smartphone mit Radio-App in den Händen einer Frau
Urteil des BGH vom 05.03.2020, Az.: I ZR 32/19

a) Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 Internet-Videorecorder II).

b) Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.

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28. November 2016

Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des LG München I vom 28.09.2016, Az.: 37 O 1930/16

Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.

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