Benachteiligung von Frachtführern durch AGB-Klauseln über Standgeld
Urteil des AG Mannheim vom 05.06.2013, Az.: 10 C 65/13 Die AGB-Klausel eines Frachtvertrags, die beeinhaltet, dass 24 Stunden zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei sind, benachteiligt den Frachtführer unangemessen. Das Warten des Frachtführers über die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Ladezeit hinaus stellt eine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehende Leistung dar, für die er grundsätzlich eine Vergütung verlangen kann. Dieser Vergütungsanspruch entfällt nur dann, wenn die zusätzliche Wartezeit dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.
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