Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren durch Vertrag unwirksam
Urteil des BGH vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.