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07. April 2011

Reale Folgen des Übersinnlichen

Urteil des AG Mannheim vom 04.03.2011, Az.: 3 C 32/11 Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Übersinnlichen kann, obwohl die Erbringung der Leistung unmöglich ist, grundsätzlich wirksam geschlossen werden. Sittenwidrig ist der Vertrag, wenn der Anbieter der Dienstleistung den Aberglauben des anderen Teils zum Vertragsschluss ausnutzt. In diesem Fall ist auch das erhaltene Entgelt zurückzugewähren.
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