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15. November 2011

„ACTIVE SKIN PROTECTION“

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 525 W (pat) 525/10

Der Wort-/Bildmarke "ACTIVE SKIN PROTECTION" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren (ausgenommen "orthopädische Artikel; chirurgisches Nähmaterial"), da der Schutz der Haut im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine ganz wesentliche Rolle spielt.
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