Pop-Musiker tot – Wer darf klagen?
Urteil des LG Stuttgart vom 22.10.2009, Az.: 17 O 429/09
Die Nachlassverwalter eines verstorbenen Künstlers sind nicht nach § 22 KUG zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Befugnis, diese Rechte einzuklagen stehen den Angehörigen des verstorbenen Künstlers und nicht zwingend den Erben zu.
WeiterlesenDie Nachlassverwalter eines verstorbenen Künstlers sind nicht nach § 22 KUG zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Befugnis, diese Rechte einzuklagen stehen den Angehörigen des verstorbenen Künstlers und nicht zwingend den Erben zu.