„Air Force One“ hebt ab
Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 33 W (pat) 100/07 Obwohl der Verkehr mit dem Begriff "Air Force One" weitgehend eine inhaltliche Bedeutung verbindet, kann dieses Zeichen durchaus für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Marke kennzeichnungskräftig sein.
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