Werbemaßnahmen müssen nicht immer rechtmäßig sein!
Beschluss des KG Berlin vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/10
Eine Werbeagentur schuldet, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen des Auftraggebers entsprechenden Logos. Allerdings wird auch ohne ausdrückliche Abrede, eine rechtmäßige Werbemaßnahme geschuldet, wobei die Prüfung im konkreten Einzelfall durch die Zumutbarkeit begrenzt wird. Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos im konkreten Einzelfall weder zumutbar noch zwischen den Parteien - stillschweigend - vereinbart.