YouTube: Keine Pflicht zur Herausgabe der Mail-Adresse von Urheberrechtsverletzern
Videoplattformbetreiber sind nicht dazu verpflichtet die Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern von Raubkopierern herauszugeben. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff "Anschrift" des Anspruchs aus § 101 III Nr. 1 UrhG dem Begriff "Adressen" der entsprechenden EU-Richtlinie entspricht. Von diesem Begriff wird weder die Mail-Adresse, noch die Telefonnummer oder die IP-Adresse des Nutzers, der widerrechtlich Dateien hochlädt, erfasst.