Inhalte mit dem Schlagwort „Anschrift“

22. Dezember 2020

YouTube: Keine Pflicht zur Herausgabe der Mail-Adresse von Urheberrechtsverletzern

Ein Video ist auf einer Videoplattform zu sehen
Pressemitteilung des BGH vom 10.12.2020, Az.: I ZR 153/17

Videoplattformbetreiber sind nicht dazu verpflichtet die Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern von Raubkopierern herauszugeben. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff "Anschrift" des Anspruchs aus § 101 III Nr. 1 UrhG dem Begriff "Adressen" der entsprechenden EU-Richtlinie entspricht. Von diesem Begriff wird weder die Mail-Adresse, noch die Telefonnummer oder die IP-Adresse des Nutzers, der widerrechtlich Dateien hochlädt, erfasst.

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06. Februar 2020

Versand eines Bildes per Mail stellt Verbreiten dar

Tastatur mit einem Würfel, worauf das typische Mail-Kennzeichen abgeblidet ist
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 26.06.2019, Az.: 2-03 O 402/18

Wird auf einem Portal wie Xing ein Profilbild eingestellt, bedeutet dies nicht, dass in die weitere Verwendung i.S.d. § 22 KUG eingewilligt wird. Wird ein solches Bildnis von Dritten per E-Mail verschickt, liegt eine Verbreitung gem. §§ 22, 23 KUG vor, die ohne Einwilligung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Weiter entschied das Gericht, dass eine zulässig erhobene Klage nicht unzulässig wird, wenn die Anschrift nachträglich geändert wird. Die angegebene Anschrift muss außerdem nicht zwingend die Wohnanschrift sein, es genügt eine Adresse, unter der der Kläger wahrscheinlich anzutreffen ist.

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26. August 2015

Zulässigkeit der Geschäftsadresse einer GmbH mit c/o-Zusatz

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Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2015; Az.: 27 W 51/15

Der c/o-Zusatz in der Geschäftsadresse einer GmbH ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern solange zulässig und auch ins Handelsregister eintragungsfähig, wie dies dem besseren Auffinden der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten dient.

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15. Juli 2014

Zur Pflicht zur Angabe der Identität bei einer ‚Aufforderung zum Kauf‘

Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2014, Az.: 4 U 144/13

Eine Werbeanzeige ist dann als ‚Aufforderung zum Kauf‘ zu verstehen, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Fehlt bei einer solchen Aufforderung jedoch die Angabe der Identität und Anschrift des Werbenden, so handelt das Unternehmen unlauter.

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17. April 2014

Pflichtangaben in Print-Werbung eines Hotels umfassen vollständige Identität des Werbenden

Urteil des LG Ulm vom 22.11.2013, Az.: 10 O 105/13

Der Betreiber eines Hotels muss in einer Print-Kampagne, die abschlussfähige Angebote für Wellnessaufenthalte seines Hotels beinhaltet, die Identität sowie die Anschrift des Unternehmens als wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG abdrucken. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer genügt diesen Anforderungen nicht. Davon umfasst ist auch die Angabe der Rechtsform, weswegen die Werbung einer Personenfirma auch den Inhaber derselben angeben muss.

Anmerkung: Die Entscheidung ist zwischenzeitlich beim OLG Stuttgart anhängig, Az.: 2 U 179/13.

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04. September 2013

Verpflichtende Angabe von Identität und Anschrift in Werbung

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2013, Az.: 6 U 28/12 In einer Werbeanzeige, welche die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile enthält, müssen Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden. Eine Telefonnummer oder eine Internetadresse zu nennen genügt nicht.
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31. Januar 2013

Prospektwerbung ohne Kenntlichmachung des Firmennamens und der Anschrift ist irreführend

Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012, Az.: I-4 U 61/12

Bei einer Prospektwerbung für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen, müssen die Angebote nicht nur die „essentialia negotii“ wie Merkmale der Ware und Preis enthalten, sondern ist auch die Identität und Adresse des Unternehmens anzugeben. Fehlt Firmenname, Rechtsform oder Identität liegt eine Irreführung vor. Angaben zu Identität und Anschrift sind grundsätzlich wesentlich, wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verdeutlicht. Ihr Fehlen beeinträchtigt auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher.
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07. Januar 2010

Anonymität des Mitgesellschafters ist kein schützenswertes Interesse

Beschluss des BGH vom 21.09.2009, Az.: II ZR 264/08

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
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