Über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern aus einer Straftat
Urteil des LG Hamburg vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06
Informationen und Bilder, die etwa durch Hausfriedensbruch rechtswidrig erlangt wurden, dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Die Veröffentlichung hängt dann davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall dem Geheimhaltungsinteresse und der durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung überwiegt.
WeiterlesenInformationen und Bilder, die etwa durch Hausfriedensbruch rechtswidrig erlangt wurden, dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Die Veröffentlichung hängt dann davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall dem Geheimhaltungsinteresse und der durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung überwiegt.