Keine Verwechslungsgefahr von Cosar, Lorzaar und Fortzaar
Das BPatG hat entschieden, dass im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse die Marken "Cosar" auf der einen Seite sowie "LORZAAR" und "FORTZAAR" auf der anderen - auch aufgrund der erhöhten Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise - in Klang- und Schriftbild ausreichende Unterschiede aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.