Inhalte mit dem Schlagwort „Aufzeichnung“

26. Juni 2020

Urheberrechtsverletzung durch Herstellung einer Privatkopie bei Nutzung eines Internet-Radiorecorders

Smartphone mit Radio-App in den Händen einer Frau
Urteil des BGH vom 05.03.2020, Az.: I ZR 32/19

a) Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 Internet-Videorecorder II).

b) Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.

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09. Juli 2014

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 21.11.2013, Az.: 2 AZR 797/11

Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Diese und die Verwertung der entsprechenden Aufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, die Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt, weil weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, und dieses insgesamt verhältnismäßig ist. Wird hiergegen verstoßen, so führt dies grundsätzlich zu einem gerichtlichen Verwertungsverbot.

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19. Mai 2014

Überwachung des Hausflurs mit Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern

Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 04.12.2013, Az.: 413 C 26749/13

Das Anbringen eines Video-Türspions an der eigenen Eingangstür einer Etagenwohnung, der das Geschehen im Hausflur tagsüber im Live-Modus auf einen in der Wohnung befindlichen Bildschirm überträgt und nachts aufzeichnet und speichert, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind.

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