Richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB
Pressemitteilung Nr. 202/2011 zum Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung umfasst § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache. Ein Verweigerungsrecht des Verkäufers gemäß § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB besteht beim Verbrauchsgüterkauf nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
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