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08. Mai 2015

Keine Auskunftserteilung zu dynamischen IP-Adressen an die BNetzA

Schild mit entgegengesetzten Richtungen auf dem einen DATA und auf dem anderen IPv4/IPv6
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2014, Az.: 13 A 1973/13

Die Bundesnetzagentur kann Telekommunikationsunternehmen nicht über §§113, 115 TKG zur Auskunftserteilung verpflichten, wenn Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Mitteilung der zu einer dynamischen IP-Adressen gehörenden Kundendaten verlangen.

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