Ausschließlichkeitsregelung für Glückspiel zulässig
Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-203/08
Die europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
WeiterlesenDie europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.