Keine Entschädigung für Design des „Ur-Käfers“
Die Erbin eines Konstrukteurs eines Automobilherstellers forderte einen Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG von dem Automobilkonzern, da ihr Vater alleiniger Urheber des Designs für den Ur-Käfer sei. Das LG Braunschweig sah die betreffenden Zeichnungen jedoch nicht als schutzfähiges Werk im Sinne des § 32a UrhG an, sodass die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte. Das Gericht stellte jedoch unter anderem auch klar, dass § 32a UrhG auch für solche Werke gelten soll, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden.