Anwendbarkeit der Bagatellmarktklausel ist marktabhängig
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.04.2009, Az.: VI-Kart 18/07 (V)
Erfüllt ein Zusammenschluss den Tatbestand der Bagatellmarktklausel des § 35 GWB, so fällt dieser Zusammenschluss nicht unter die Fusionskontrolle. Ein Bagatellmarkt liegt vor, wenn seit mindestens fünf Jahren Waren angeboten werden und im letzten Jahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, den betroffenen Markt zu qualifizieren, insbesondere ob eine Addition der Umsätze mehrer getrennter Märkte -wie beispielsweise bei einer künstlichen Marktaufteilung- gemäß der Rechtsprechung des BGH zulässig ist.
WeiterlesenErfüllt ein Zusammenschluss den Tatbestand der Bagatellmarktklausel des § 35 GWB, so fällt dieser Zusammenschluss nicht unter die Fusionskontrolle. Ein Bagatellmarkt liegt vor, wenn seit mindestens fünf Jahren Waren angeboten werden und im letzten Jahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, den betroffenen Markt zu qualifizieren, insbesondere ob eine Addition der Umsätze mehrer getrennter Märkte -wie beispielsweise bei einer künstlichen Marktaufteilung- gemäß der Rechtsprechung des BGH zulässig ist.