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09. April 2014

Irreführende Werbung für polnische Gerüstteile ohne bauaufsichtliche Zulassung

Urteil des OLG Köln vom 19.02.2014, Az.: 6 U 163/13

Bewirbt ein polnischer Hersteller für Baugerüste seine Ware in Deutschland, so ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar. Die Werbung ist vorliegend irreführend, da der Hersteller dem durchschnittlich verständigen und informierten Kaufinteressenten durch seine Werbeaussagen und den schwer leserlichen Abdruck eines polnischen TÜV-Zertifikats suggeriert, dass seine Gerüstteile in Deutschland bauaufsichtlich zugelassen seien, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft.

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