„BEAUTY WALKER“
Beschluss des BPatG vom 05.07.2011, Az.: 27 W (pat) 67/10 "BEAUTY WALKER" besitzt im Hinblick auf die eingetragenen Waren - Schuhwaren – ausreichende Unterscheidungskraft. Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Registrierung einer Marke als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Registrierung im Jahre 2000 wurde nicht nachgewissen, dass das Zeichen „Walker" mit "Schuh; Treter" übersetzt wurde. Im Übrigen kann der wörtlichen Übersetzung "Schönheits Wanderer" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden.
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