Inhalte mit dem Schlagwort „Beeinträchtigung“

07. Juli 2023

Zulässigkeit von Mitarbeiterabwerbungen „von innen heraus“

Urteil des OLG Hamburg vom 25.07.2019, Az.: 3 U 12/16

Eine Vereinbarung von zwei Mitbewerbern, die zum Inhalt hat, dass Führungskräfte eines Unternehmens einen Großteil der Mitarbeiter zugunsten des anderen Unternehmens abwerben, kann den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG erfüllen. Danach handelt unlauter, wer gezielt Mitbewerber behindert. Wird eine solche Abwerbung „von innen heraus“ vorgenommen, stelle dies normalerweise eine unlautere Störung des Betriebsablaufs dar. Jedoch sei erforderlich, dass eine Behinderung in der Gestalt eintritt, dass das betroffene Unternehmen, nicht mehr in der Lage sei, seine Leistungen am Markt in angemessener Weise durch eigene Anstrengungen zu erbringen. Dies könne in diesem Fall allerdings nicht festgestellt werden, so das OLG Hamburg.

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23. August 2019

Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Inhaber stellt Urheberrechtsverletzung dar

Grauer Museumsraum mit drei grauen Leinwänden
Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 15/18

Die Zerstörung eines Kunstwerks kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten und damit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben. Die Vernichtung einer Kunstinstallation als urheberrechtlich geschütztes Werk stellt die schärfste Form einer „anderen Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Die Vorschrift bezweckt, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht spricht dafür, dass der Urheber grundsätzlich auch eine Zerstörung seines Werks verbieten kann. Zur Feststellung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden, muss eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks erfolgen.

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16. November 2017

Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei Wiedergabe von Musikstücken bei politischen Wahlkampfveranstaltungen

Wahlkampf-Schriftzug vor rotem Hintergrund
Beschluss des BGH vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16

Sofern eine politische Partei freie einzelne Musikstücke bei ihren Wahlkampfveranstaltungen wiedergibt, hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch, wenn dessen berechtigte geistigen oder persönlichen Interessen am Werk beeinträchtigt werden. Hat sich der Urheber zuvor gegen die politischen Ziele der Partei öffentlich ausgesprochen und wurde diese Partei bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft, überwiegt die Interessenabwägung zu Gunsten des Urhebers.

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