Wettbewerbswidrigkeit einzelner AGB-Klauseln führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der AGB
Die wettbewerbsrechtliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht zur Folge, dass der Verwender der AGB sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die wirksam vereinbarten AGB-Klauseln berufen kann.