Marke „ZAUBERPERLE“ hat Unterscheidungskraft
Beschluss des BPatG vom 06.11.2013, Az.: 26 W (pat) 518/13 Die Zeichen „Zauberperle“ sind für die nunmehr noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Es handelt sich nicht um solche, die durch das Zeichen beschrieben werden, weder in Aufbau (nicht jeder Kunstgegenstand und sei er ein Weihnachtsstern besteht aus (Metall-/Kunstoff-) Perlen) noch in der Wirkung (nicht jeder Kunstgegenstand glänzt zauberhaft bzw. perlmuttfarben) oder Bestimmung.
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