Kein eigenes Beschwerderecht
Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2009, Az.: 6 W 39/09
Dem Anschlussinhaber, der bei richterlicher Entscheidung über die Art der Auskunftserteilung unbekannt ist, ist kein eigenes Beschwerderecht einzuräumen. Denn durch die richterliche Gestattung der Offenbarung der Identität wird er nicht direkt belastet.