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10. Juli 2018

Kein besonderes Eilbedürfnis für einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines privaten Internetanschlusses

orangenes DSL-Kabel steckt in einem Router
Pressemitteilung des AG München zum Beschluss vom 25.05.2018, Az.: 172 C 10218/18

Die Sperrung eines privaten DSL-Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses wollte einen Festnetz- und Internetprovider im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben. Für dieses Begehren war jedoch kein besonderes Eilbedürfnis gegeben, da der Antragsteller auf einem Handy weiterhin auf das Internet zugreifen oder W-LAN an öffentlichen Plätzen oder in Internetcafés nutzen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass an manchen Wohnorten nur unzureichende Netzabdeckung bestehen könnte, da es dort trotzdem Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung gebe.

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