Impressumspflicht auch ohne direkte Bestellungsfunktion
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.12.2012, I-20 U 147/11 Die Impressumspflicht muss auch auf Webseiten eingehalten werden, auf denen es keine direkte Bestellfunktion gibt. Denn auch die bloße Werbung für Waren ist als Telemediendienst anzusehen und somit impressumspflichtig.
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