Haftung des Blogbetreibers als Mitstörer
Beschluss des LG Hamburg vom 08.09.2008, Az.: 310 O 332/08 Wer aus einem Internetblog einen wirtschaftlichen Vorteil zieht (z.B. Werbeeinnahmen), haftet im Falle einer Urheberrechtsverletzung einer seiner User bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung als Mitstörer, sofern er seine Prüfungspflichten verletzt. Es genügt bereits der willentlich und adäquat ursächliche Beitrag des Blogbetreibers zur Rechtsverletzung. Die Grundsätze der Störerhaftung legen dann jedoch eine Zumutbarkeitsprüfung zu Grunde, an die keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Nur bei Schadensersatzansprüchen ist der Diensteanbieter nach § 10 TMG privilegiert.
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