Inhalte mit dem Schlagwort „Branchenbuch“

31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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18. August 2011

„Gelbe Seiten“ nicht für Internetseiten

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 14.06.2011, Az.: 6 U 34/10 Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der inländischen Marke  "Gelbe Seiten" und der Internet-Domain „branchenbuch-gelbeseiten.com“. Der Begriff „Gelbe Seiten“ ist kein Gattungsbegriff, also kein Synonym für ein Branchenbuch, sodass auch § 23 Nr. 2 MarkenG nicht greift.  Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Internet-Domain bestehe hingegen nicht, da die Internet-Domain im Ausland nicht rechtsverletzend benutzt werden kann.
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14. August 2009

Arglistige Täuschung durch das örtliche Branchenbuch?

Urteil des OLG Celle vom 18.06.2009, Az.: 13 U 9/09

In der postalischen Übersendung eines Vertragsentwurfs ist an sich noch keine arglistige Täuschung zu sehen, § 123 BGB. Vielmehr sind Indizien in einer Gesamtbetrachtung abzuwägen. Zur Täuschung eignen sich die Aussagen, dass es "wie immer" sei und vom örtlichen Telefonbuch angerufen werde genauso wie der handschriftlich bereits vorausgefüllte Vertrag, der den Eindruck einer bestehenden Geschäftsbeziehung erweckt. Andernfalls sei zumindest klarzustellen, dass es sich um die Anbahnung eines neuen Vertragsverhältnisses handele.
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