Markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09
Ein aus einem einzelnen Buchstaben bestehendes Zeichen kann aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen und dadurch Markenschutz erworben haben. Zwischen sich gegenüberstehenden und in ihrem Wort bzw. Buchstaben gleichlautenden Wortzeichen ohne konkrete und auffällige graphische Besonderheiten besteht selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr.