Marktabgrenzung im Versicherungsbereich
Beschluss des BGH vom 23.06.2009, Az.: KVR 57/08
Wenn das Beschwerdegericht deutliche Zweifel an der Marktabgrenzung des Bundeskartellamtes äußert und diesen entscheidende Bedeutung zukommt, kann im Bezug auf die Marktabgrenzung keine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden. Zwischen Beschwerdebegründung und mündlicher Verhandlung sind über 7 Monate vergangen, in denen sich mit dem Thema auseinander gesetzt werden konnte, da es bislang an einer exakten Abgrenzung sachlich relevanter Märkte im Versicherungsbereich gefehlt hat.
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