Bußgeld wegen offenen Email-Verteilers
Pressemitteilung des BayLDA vom 28.06.2013 Die Verwendung eines offenen Email-Verteilers mit Email-Adressen, die sich aus Vor- und Nachnahme zusammensetzen, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig und rechtfertigt ein Bußgeld. Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, muss in eine Übermittlung dieser Daten an Dritte, eine Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage vorliegen.
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