Schadensersatz für unbrauchbar gemachte Firmendaten
Urteil des BGH vom 09.12.2008, Az.: VI ZR 173/07 Das Gericht hat den Aufwand zur Wiederherstellung der Daten bzw. deren Wert zu schätzen. Bei der Schadensermittlung ist auch der bisher benötigte Rekonstruktionsaufwand richterlich zu würdigen. Die Beweislast trägt der Schädiger.
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