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07. April 2011

Wortmarke „Cone“ aufgrund Freihaltungsbedürfnis nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 512/10 Der Marke „Cone“ fehlt es an dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Wort „Cone“ stammt aus dem Englischen und ist im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzen. Die Bezeichnung ist daher geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. Ferner besteht für die angemeldeten Planungsdienstleistungen ein enger, sachlich beschreibender Bezug. Insoweit handelt es sich bei Kegeln um eine geometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innenräumen verwenden, als auch Möbelentwürfen zugrunde legen.
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