Datenklau und Schmuddelsuchmaschine – Grenzen der Meinungsäußerung
Urteil des LG Berlin vom 30.06.2009, Az.: 27 O 69/09 Äußert jemand auf Internetplattformen gegenüber Usern oder Plattformbetreibern Werturteile bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen, steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerungen zu. Wird beispielsweise von einem User unzutreffend behauptet, ein Plattformbetreiber führe eine "Schmuddel-Suchmaschine" und begehe "Datenklau", verletzen diese Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Suchmaschinenbetreibers. Um den Gehalt und die Qualität der Aussage zu ermittlen, ist nicht auf den herausgehobenen Textausschnitt sondern den Kontext abzustellen und danach zu fragen, welcher Sinn sich dem dafür maßgeblichen Durchschnittsleser aufdrängt.
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