Missbrauch von Domainnamen – Löschung!
Pressemitteilung Nr. 172/2011 des BGH zum Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10
Wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Dies ist erfüllt, wenn es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke handelt.