Urheberrechtsinhaber kann nicht gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen

Der Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst besitzt keine Antragsbefugnis, um gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks vorzugehen. Denn das Denkmalschutzrecht dient dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse. Durch die Genehmigung ist der Antragssteller daher nicht in seinem privaten Urheberrecht verletzt.