Haftung bei Domain-Parking
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2008, Az.: 2a O 77/08 Wenn es auf einer verwalteten Website zu Markenrechtsverletzungen kommt, hat der Betreiber von Domain-Parking nur dann zu haften, wenn er positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt hat (dann: Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG). Das zur Verfügung stellen der Plattform genügt noch nicht. Schließlich sei eine Inhaltsprüfungspflicht bezüglich Markenrechtsverstößen für den Domain-Parking-Betreiber unzumutbar.
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