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26. Oktober 2009

Doppelte Schriftformklauseln in AGB unwirksam

Beschluss des OLG Rostock vom 19.05.2009, Az.: 3 U 16/09

In AGBs enthaltene doppelte Schriftformklauseln, die die Schriftform nicht nur für Vertragsveränderungen sondern auch für Änderungen der Schriftform an sich vorschreibt, sind unwirksam. Sie erwecken zu Unrecht den Eindruck, dass sie nicht durch eine die Schriftform nicht eingehaltene Vereinbarung abbedungen werden können. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede, da diese doppelte Schriftformklauseln dazu dienen, Individualvereinbarungen zu unterlaufen.
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