„Eigenheimat“
Beschluss des BPatG vom 14.08.2012, Az.: 33 W (pat) 92/10 Entgegen der Auffassung des DPMA verfügt die Wortkombination " Eigenheimat" über die nötige Unterscheidungskraft und ihrer Eintragung steht auch kein Schutzhindernis entgegen. Die aus den beiden Wörter "Eigenheim" und "Heimat" gebildete Kombination ist kein geläufiges deutsches Wort, sodass ihr hinsichtlich der beanspruchten Warengruppen "Dienstleistungen eines Bauträgers", Immobilienwesen und Bauwesen kein beschreibender Begriffsinhalt zukommt. Gleichzeitig kann aus der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortkombination ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft geschlossen werden.
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