OLG Frankfurt zur Festsetzung von Erlösobergrenzen nach der ARegV
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.08.2010, Az.: 11 W 4/09 (Kart) Bei einem Bescheid, der die Erlösobergrenzen nach der ARegV festlegt, ist eine Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nicht vorgesehen. Es erfolgt zwar eine Neufestsetzung der Eigenkapitalverzinsung, die eine wesentliche Grundlage für die Berechnugn der kalkulatorischen Gewerbesteuer bildet, jedoch soll dies nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht auch zu einer Neuberechnung der Gewerbesteuer führen.
Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist durch § 21a Abs. 6 S. 1 iVm. Abs. 5 S. 1 EnWG ausreichend berücksichtigt.
Ein pauschalierter Investitionszuschlag ist in die Bildung der Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 ARegV nicht einzubeziehen.
WeiterlesenDer generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist durch § 21a Abs. 6 S. 1 iVm. Abs. 5 S. 1 EnWG ausreichend berücksichtigt.
Ein pauschalierter Investitionszuschlag ist in die Bildung der Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 ARegV nicht einzubeziehen.