Inhalte mit dem Schlagwort „Erstattungsanspruch“

16. November 2020

Preistransparenz bei der Flugbuchung: Aufschlüsselung des Endpreises zu Beginn der Buchung

Flüge werden auf einem Tablet und einem Smartphone gebucht
Pressemitteilung zum Urteil des KG Berlin vom 03.09.2020, Az.: 23 U 34/16

Das KG Berlin kam bei einer Klage des vzbv gegen die Airline EasyJet zu dem Ergebnis, dass Fluggesellschaften zu Beginn des Buchungsvorganges die Zusammensetzung des Endpreises erläutern müssen. So muss für den Kunden von Anfang an ersichtlich sein, inwiefern Steuern und Gebühren zu dem reinen Flugpreis hinzutreten. Erst diese Transparenz ermögliche es dem Verbraucher die Preise verschiedenster Fluggesellschaften zu vergleichen und eine mögliche Preiserhöhung aufgrund erhöhter Steuern nachzuvollziehen.

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10. Januar 2014

Keine Deckelung des Erstattungsanspruches für das unerlaubte Verkaufen von Bild- und Tonaufnahmen

Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 S 6/16

Abmahnkosten mit einem Gebührensatz von 1,3 sind berechtigt, wenn es sich um auf eBay zum Vertrieb angebotene Bild- und Tonaufnahmen handelt. Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Aufnahmen von einer Privatperson verkauft werden. Die Deckelung gemäß § 97 a II UrhG ist dann nicht einschlägig, wenn es sich bei dem Verkauf nicht um eine geringfügige Rechtsverletzung im Geschäftsverkehr handelt, wie es z.B. bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Textes auf einer privaten Webseite der Fall ist.

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27. Mai 2010

Bei teilweise berechtigter Abmahnung auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch

Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09

Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche  Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.
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