Einräumung von Nutzungsrechten durch die GEMA
Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht, kurz GEMA, trifft nach § 11 UrhWG grundsätzlich die Pflicht, auf Verlangen jedermann zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrecht an Musikstücken einzuräumen. Die BGH-Richter stellten jedoch fest, dass die GEMA in Ausnahmefälle von dieser Pflicht befreit sein kann: Nämlich dann, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung durch den Künstler von vornherein ausgeschlossen werden und die Verwertungsgesellschaft vorrangige Interessen entgegenhalten kann.
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