Inhalte mit dem Schlagwort „Familienanschluss“

06. Juni 2016

Zur Beweislast bei Filesharing über einen Familienanschluss

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, Az.: 12 S 2/15

Die Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers bei Filesharing über einen von mehreren Personen genutzten Internetanschluss liegt beim Anspruchsteller. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, nach der es diesem obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte ergibt, nicht umgekehrt. Kann der Anschlussinhaber qualifiziert behaupten, sein erwachsener Sohn habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, so haftet er nicht für eine Urheberrechtsverletzung über den Familienanschluss.

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22. Dezember 2014

Zur Tätervermutung und Störerhaftung bei Filesharing vom Familienanschluss

Urteil des AG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: 57 C 1312/14

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing ist bereits widerlegt, wenn weitere Personen, wie der Ehepartner oder volljährige Kinder, freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Die abstrakte Zugriffsmöglichkeit genügt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für den Wegfall der Vermutung. Eine umfangreiche Recherche- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters innerhalb der Familie trifft den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht. Mangels Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Ehepartner und volljährigen Kindern scheidet auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus.

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02. April 2014

Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing innerhalb der Familie

Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13

Der wegen Filesharing abgemahnte Inhaber eines Familienanschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen wie Kinder oder der Ehegatte selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die einer Alleintäterschaft ergibt. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Die Beweislast dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten begangen wurde, obliegt vielmehr dem Abmahnenden.

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