Zur Übertragung geschützter Musikwerke in einer Kureinrichtung
Die Verbreitung geschützter Werke durch eine Kureinrichtung über Fernseh-oder Radioempfänger in den Zimmern ihrer Patienten stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. Eine solche Wiedergabe ist durch den Urheber zu genehmigen. Zudem muss dieser für die Nutzung seiner Werke eine angemessene Vergütung erhalten.