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28. Februar 2014

Zur Übertragung geschützter Musikwerke in einer Kureinrichtung

Urteil des EuGH vom 27.02.2014, Az.: C-351/12

Die Verbreitung geschützter Werke durch eine Kureinrichtung über Fernseh-oder Radioempfänger in den Zimmern ihrer Patienten stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. Eine solche Wiedergabe ist durch den Urheber zu genehmigen. Zudem muss dieser für die Nutzung seiner Werke eine angemessene Vergütung erhalten.

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