Kein Auskunftsanspruch, wenn keine Anhaltspunkte, dass Informationen unvollständig
Laut LG Köln ist ein Feststellungsinteresse als besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses dann gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht gegeben. Außerdem verneinte das Gericht das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 I DSGVO wegen fehlender Anhaltspunkte bezüglich der Unvollständigkeit der Auskunft. Ein solcher Anspruch würde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft über verarbeitete, die Person betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen beinhalten. Dies bezieht sich auch auf Verarbeitungszwecke, Datenempfänger und die geplante Dauer der Speicherung.