Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen
Umfasst die Lizenz eines Rechteträgers lediglich die Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen und macht dieser von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, stehen ihm bei Filesharing keine Schadensersatzansprüche zu. Da jegliche Folgenutzung des Werkes im Rahmen der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Rechteträgers geschieht und gerade der Funktionsweise eines solchen Netzwerkes entspricht, kann darin keine Urheberrechtsverletzung liegen.