Drohung mit SCHUFA-Eintrag bei nichtbestehender Forderung rechtswidrig
Urteil des AG Leipzig vom 13.01.2010, Az.: 118 C 10105/09 Eine Datenübermittlung an die SCHUFA ohne eine Einwilligung des Betroffenen ist nur zulässig, soweit die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Eine Übermittlung scheidet aus, wenn die geltend gemachte Forderung offensichtlich nicht besteht. Der Betroffene kann in diesem Fall eine angedrohte Datenübermittlung an die SCHUFA mittels einer einstweiligen Verfügung untersagen.
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